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20.05.2024 / Mietrecht

Der große Balkon-Knigge: Rechte, Regeln und Tipps für Mieter

Die Nutzung des Balkons bietet viele Möglichkeiten, die warmen Monate des Jahres in vollen Zügen zu genießen. Doch um Konflikte mit Nachbarn oder dem Vermieter zu vermeiden, gibt es einige Regeln und Rücksichtnahmen zu beachten. Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte für ein harmonisches Zusammenleben auf Balkonien:

 

 

 

Balkonnutzung: Was ist erlaubt?

 

Grundsätzlich gehört der Balkon zur Mietwohnung, was bedeutet, dass Mieterinnen und Mieter hier die gleichen Rechte genießen wie in ihren vier Wänden. Das Aufstellen von Sonnenschirmen, Möbeln und einem diskreten Sichtschutz ist somit erlaubt. Dennoch ist die Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft geboten, insbesondere wenn es um Lärm geht: Ab 22 Uhr beginnt die allgemeine Nachtruhe.

 

 

 

Grillen auf dem Balkon: Ja oder Nein?

 

Das Landgericht Essen (Aktenzeichen: 10 S 438/01) hat festgestellt, dass es möglich ist, Grillen auf Balkonen oder Terrassen durch den Mietvertrag auszuschließen. Selbst nach einer erfolglosen Abmahnung kann dem Mieter fristlos gekündigt werden, wenn er sich nicht daran hält.

 

Wenn der Mietvertrag die Nutzung eines Holzkohlegrills im Freien nicht verbietet und die Hausordnung nur festlegt, dass die Benutzung auf Balkonen und Terrassen nicht gestattet ist, darf der Mieter einer Erdgeschosswohnung gemäß einer Entscheidung des Amtsgerichts Wedding (Aktenzeichen: 10 C 476/89) einen handelsüblichen transportablen Grill in seinem Mietergarten verwenden, sofern dies andere Mieter des Hauses nicht unzumutbar beeinträchtigt.

 

Wenn weder ein Eigentümerbeschluss noch der Mietvertrag das Grillen regeln, ist es ratsam, die Nachbarn im Voraus zu informieren und Rücksicht zu nehmen, insbesondere wenn laut Entscheidung des Landgerichts München (Aktenzeichen: 15 S 22735/03) das Grillen in den Sommermonaten üblich ist. Das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme muss beachtet werden, und wer trotz nachweislich starker Rauchentwicklung nicht vom Grillen ablässt, begeht nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Aktenzeichen: 5 Ss (OWi) 149/95) eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße rechnen. Die Rauchentwicklung kann zwar durch die Verwendung von Alufolien oder Aluschalen nicht verhindert, aber zumindest stark eingeschränkt werden.

 

Das Landgericht Stuttgart (Aktenzeichen: 10 T 359/96) spricht sich sogar für die Verwendung von Elektrogrills und Alu-Schalen aus, um die Rauchbelästigung zu minimieren. Nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 25 T 435/90) darf auf einem Balkon überhaupt nicht mit offenem Holzkohlefeuer gegrillt werden, da dies wegen der Brandgefahr sowie der Rauch- und Geruchsimmissionen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer darstellt.

 

Während das Amtsgericht Hamburg (Aktenzeichen: 40 C 229/72) das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses generell für unzulässig hält, sieht das Amtsgericht Bonn (Aktenzeichen: 6 C 545/96) das Grillen in der Zeit von April bis September einmal im Monat auf dem Balkon als zulässig an, wenn die Nachbarn 48 Stunden im Voraus informiert werden. Nach Meinung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist das Grillen auf dem Balkon bis zu fünfmal im Jahr akzeptabel, viermal im Jahr bis 24 Uhr entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen: 13 U 53/02), und zweimal im Monat zwischen 17 und 22 Uhr im hinteren Teil des Gartens, wie vom Landgericht Aachen (Aktenzeichen: 6 S 2/02) festgestellt.

 

 

 

Was gilt für die Nachtruhe?

 

Unabhängig davon, wie sehr die Party noch in vollem Gange ist, ab 22 Uhr sollte es auf dem Balkon ruhiger zugehen. Die rechtlich festgelegte Ruhezeit während der Nacht betrifft ebenso laute Unterhaltungen, Musik, das Bellen von Hunden und ähnliche Lärmquellen. Diese Ruheperiode, die von 22 Uhr bis 6 Uhr dauert, verbietet störende Lärmaktivitäten. Rechtliche Vorschriften zu dieser Ruhephase sind in diversen Gesetzen verankert, darunter in den Landesimmissionsschutzgesetzen und kommunalen Verordnungen.

 

Während der ganzen Woche, von 22 Uhr bis 6 Uhr, ist die Nachtzeit zu respektieren. Aktionen sollten in dieser Zeit mit Bedacht auf Nachbarn und die allgemeine Umgebung geräuschlos durchgeführt werden. Das bedeutet, dass während der Ruhezeit Aktivitäten wie lautes Unterhalten auf dem Balkon, Staubsaugen, Waschen oder ausgedehntes Duschen zu vermeiden sind.

 

Neben den gesetzlichen Bestimmungen gibt es auch vertragliche Vereinbarungen in Form der Hausordnung, die sowohl für Eigentümergemeinschaften als auch für Mieter gilt. Jedoch kann die Durchsetzung einer Hausordnung über verschiedene Wohngebäude hinweg kompliziert sein.

 

Sollten Mieter die Hausordnung durch Lärmbelästigung in der Nacht verletzen, kann der Vermieter mit einer Abmahnung reagieren und im weiteren Verlauf sogar eine fristlose Kündigung aussprechen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die störenden Nachbarn ebenfalls in dem betreffenden Mehrfamilienhaus wohnen.

 

Sollte ein freundlicher Hinweis an die Nachbarn, die Nachtruhe zu beachten, erfolglos bleiben, stehen Ihnen verschiedene Optionen zur Verfügung, um gegen die Lärmbelästigung vorzugehen:

 

  1. Sie können den Vermieter oder Verwalter bitten, die ruhestörenden Bewohner zur Einhaltung der Nachtruhe aufzufordern.
     
  2. Es ist ebenfalls möglich, die Polizei zu informieren oder beim Ordnungsamt eine Beschwerde einzureichen.
     
  3. Nach § 1004 BGB besteht zudem die Option, eine Unterlassungsklage zu erheben. Für diesen Schritt müssen Sie die Lärmbelästigung allerdings präzise mit Datum und Uhrzeit dokumentieren.

 

 

 

Darf man auf dem Balkon nacktsonnenbaden?

 

Das Amtsgericht Merzig hat (Aktenzeichen: 23 C 1282/04) entschieden, dass das Nacktsonnenbaden einer Mieterin im Garten oder auf dem Balkon keine Beeinträchtigung des Hausfriedens im Sinne von § 569 Absatz 2 BGB darstellt. Diese Feststellung mag verwundern, besonders im Licht des Artikels 3 des Grundgesetzes, obwohl eine gegensätzliche Meinung möglicherweise abzulehnen wäre.

 

Die Urteilsbegründung zeichnet sich durch ihre Detailliertheit aus: Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Mieter einen Teil eines Bauernhofs bewohnten, der über einen eigenen Eingang verfügte. Aufgrund dieser Konstellation wurde argumentiert, dass nicht der Hausfrieden innerhalb eines gemeinsamen Gebäudes gestört sein könnte, sondern höchstens das Verhältnis zu den Nachbarn. Die Tatsache, dass der Vermieter eine separate Wohneinheit auf demselben Grundstück bewohnte und das mögliche Gerede innerhalb der Dorfgemeinschaft wurden als unzureichende Gründe für eine Beeinträchtigung des Hausfriedens angesehen. Stattdessen wurde betont, dass es der persönlichen Freiheit der Mieterin obliegt, auf welche Weise sie sich sonnen möchte, solange dies auf den Bereich beschränkt bleibt, in dem sie wohnt.

 

Es bleibt jedoch unklar, ob eine andere Beurteilung angebracht wäre, sollte die Pflicht zur Rücksichtnahme, aus der sich der Hausfrieden ableitet, sich auch auf die gesamte Wohnanlage erstrecken. Diese Fragestellung ist bislang nicht abschließend geklärt.

 

Somit bleibt abzuwarten, wie sich ähnliche Fälle in Zukunft, insbesondere im kommenden Sommer, entwickeln werden.

 

Das Sonnenbaden auf dem eigenen Balkon ist daher grundsätzlich erlaubt, jedoch mit dem Vorbehalt, dass übermäßige Nacktheit zu Konflikten mit den Nachbarn führen kann. Aus Rücksichtnahme sollte daher eine gewisse Bedeckung beibehalten werden. Explizite Aktivitäten, die als störend oder anstößig empfunden werden können, sind zu vermeiden.

 

 

 

Rauchen mit Rücksicht

 

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: V ZR 110/14) müssen Personen, die auf ihrem Balkon rauchen, Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen. Dies kann bedeuten, dass Rauchende angewiesen werden, ihre Rauchgewohnheiten auf bestimmte Zeiten zu beschränken, um Belästigungen durch Zigarettenrauch zu minimieren.

 

In dem zugrunde liegenden Fall beschwerten sich Bewohner aus Premnitz, Brandenburg, über die Rauchbelästigung durch ihre Nachbarn von der unteren Etage. Während die rauchenden Nachbarn angaben, täglich zwölf Zigaretten zu konsumieren, behaupteten die Kläger, es seien 20 Zigaretten.

 

Der BGH stellte fest, dass Rauch, der als "wesentliche Beeinträchtigung" wahrgenommen wird, das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme erfordert. Dies bedeutet, dass Rauchzeiten so zu regeln sind, dass Zeiträume für die Nutzung des Balkons ohne Rauchbelästigung für die einen und Zeiten, in denen das Rauchen auf dem Balkon erlaubt ist, für die anderen festgelegt werden. 

 

Die Bestimmung dieser Zeiten hängt vom Einzelfall ab. Der BGH legte keine generellen rauchfreien Zeiten für Balkone fest und verwies den Fall zur erneuten Prüfung und möglichen Festlegung dieser Zeiten an das Landgericht Potsdam zurück. Obwohl dieses Urteil bereits 2015 gefällt wurde, bleibt es bis heute von Bedeutung.

 

 

 

Balkongestaltung mit Grenzen

 

Als Mieter einer Wohnung haben Sie das Recht, diese nach Vereinbarung zu nutzen, was auch die Gestaltung des Balkons mit einschließt. Das Aufstellen von Pflanzen wird im Allgemeinen als vertragsgemäßer Gebrauch angesehen, sodass Ihr Vermieter Ihnen dies nicht verbieten kann. Dennoch gibt es einige Aspekte zu beachten.

 

 

Pflanzenwahl

Die Auswahl der Pflanzen steht Ihnen frei, und persönliche Vorlieben des Vermieters müssen dabei nicht berücksichtigt werden. Wichtig ist jedoch, dass Ihre Pflanzenwahl die Nachbarschaft nicht negativ beeinflusst. Während vereinzelt herabfallende Blätter toleriert werden müssen, kann eine dichte Pflanzenpracht, die anderen den Blick versperrt, zu weit gehen.

 

 

Wasser marsch – aber mit Bedacht

Beim Gießen Ihrer Pflanzen sollten Sie darauf achten, weder Passanten noch andere Mieter zu beeinträchtigen und die Fassade nicht zu beschädigen. Empfehlenswert ist es, öfter, aber dafür mit weniger Wasser zu gießen.

 

 

Positionierung von Blumenkästen

Bei der Anbringung von Blumenkästen gibt es unterschiedliche Auffassungen, ob diese außen oder innen am Balkongeländer befestigt werden dürfen. Viele Gerichte gestatten die Außenanbringung unter der Bedingung, dass die Kästen sicher befestigt sind. Um sicherzugehen, lohnt sich ein Blick in die Hausordnung oder ein Gespräch mit dem Vermieter.

 

 

Privatsphäre auf dem Balkon

Ein Sichtschutz, der neugierigen Blicken entgegenwirkt, ist grundsätzlich erlaubt, doch der Vermieter kann bezüglich des äußeren Erscheinungsbildes mitbestimmen. Die Einigung mit dem Vermieter ist hier besonders wichtig, um Einwände zu vermeiden.

 

 

Wäsche trocknen im Freien

Das Trocknen der Wäsche auf dem Balkon ist zulässig, auch wenn in der Hausordnung oder im Mietvertrag etwas anderes steht. Wichtig ist, dass die Wäsche nicht über den Balkon hinausragt und das Erscheinungsbild des Hauses nicht stört.

 

 

Sonnenschutz und Katzennetze

Die Installation einer Markise oder eines Sonnenschirms erfordert in der Regel die Zustimmung des Vermieters. Katzennetze sind erlaubt, sofern sie ohne bauliche Veränderungen angebracht und rückstandslos entfernt werden können.

 

 

 

Fazit

 

Die Nutzung des Balkons bietet viele Freiheiten, doch ein harmonisches Miteinander erfordert Rücksichtnahme und gelegentlich auch Kompromisse. Ein respektvoller Umgang mit den Nachbarn und die Beachtung der Hausregeln helfen, die Sommerzeit auf Balkonien unbeschwert zu genießen.

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