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09.09.2024 / Mietrecht

Duschen für Mieter: Was erlaubt ist und was nicht

Duschen ist ein alltäglicher Vorgang, der für viele Menschen selbstverständlich ist. Doch nicht immer ist es so einfach, wie es scheint. In Deutschland gibt es eine Vielzahl von Regeln und Gerichtsurteilen, die das Duschen betreffen und sowohl Mieter als auch Hausbesitzer betreffen können. Dieser Artikel beleuchtet, unter welchen Umständen das Duschen verboten oder eingeschränkt sein kann.

 

 

 

Duschen im Stehen

 

Ein bedeutendes Urteil des Landgerichts Köln (Az.: 1 S 32/15) befasst sich mit dem Duschen im Stehen. Das Gericht entschied, dass Mieter, die in einer Badewanne duschen, dies nur tun dürfen, wenn der Fliesenspiegel hoch genug ist, um zu verhindern, dass Wasser an die Wände spritzt und Schimmel verursacht. Ist der Fliesenspiegel zu niedrig, müssen Mieter im Sitzen duschen. Sollte dennoch Schimmel entstehen, haftet der Mieter und muss die Kosten für die Beseitigung tragen. Änderungen am Fliesenspiegel dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden.

 

 

 

Nächtliches Duschen

 

Das Duschen in der Nacht, insbesondere nach 22 Uhr, kann zu Konflikten führen. Obwohl eine Hausordnung das Duschen oder Baden nachts nicht explizit verbieten darf, kann es zu Problemen kommen, wenn andere Mieter durch das Wassergeräusch gestört werden. Lang andauerndes Duschen könnte zu Beschwerden und möglicherweise zu einer Mietminderung führen. Mieter sollten daher Rücksicht auf den Hausfrieden nehmen, um Abmahnungen oder sogar Kündigungen zu vermeiden, die durch wiederholte Störungen ausgelöst werden könnten.

 

 

 

Morgendliches Duschen

 

Ähnlich verhält es sich mit dem morgendlichen Duschen. Die Ruhezeiten erstrecken sich von 22 Uhr bis 6 Uhr. Wer vor 6 Uhr duscht und dabei die Nachbarn stört, kann ebenfalls gegen die Hausordnung verstoßen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 5 Ss (OWi) 411/90 - (OWi) 181/90 I) hat in einem Urteil bestätigt, dass auch frühmorgendliche Lärmbelästigung durch Duschen nicht zulässig ist.

 

 

 

Nackt im Garten duschen

 

Für Hausbesitzer, die im Garten eine Dusche installiert haben, gelten ebenfalls Regeln. Besonders kritisch wird es, wenn der Garten einsehbar ist und Nachbarn oder Passanten den Duschenden nackt sehen können. In solchen Fällen kann es zu Beschwerden kommen, die sogar zu einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro führen können, wie ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund (Az.: 406 C 7609/15) zeigt. Es ist daher ratsam, für ausreichenden Sichtschutz zu sorgen.

 

 

 

Gesundheitsgefahr durch Duschen

 

Eine ernsthafte Gefahr kann das Duschen darstellen, wenn die Legionellenkonzentration in der Wasserleitung zu hoch ist. Legionellen sind Bakterien, die schwere Krankheiten wie die Legionärskrankheit verursachen können. Das Amtsgericht Dresden (Az.: 148 C 5353/13) hat entschieden, dass eine hohe Legionellenkonzentration einen Mietmangel darstellt, der eine Mietminderung von bis zu 25 Prozent rechtfertigen kann. Vermieter sind verpflichtet, regelmäßige Kontrollen durchzuführen und bei hohen Werten entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Kommt es zu einer Infektion, weil der Vermieter seine Kontrollpflicht vernachlässigt hat, haftet dieser für die daraus entstehenden Schäden.

 

 

 

Fazit

 

Das Duschen ist in Deutschland keineswegs frei von Regelungen und Einschränkungen. Sowohl Mieter als auch Hausbesitzer müssen sich an bestimmte Vorgaben halten, um Konflikte und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Es ist wichtig, sich über die geltenden Bestimmungen zu informieren und Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen, um ein harmonisches Zusammenleben zu gewährleisten. Ob es nun um das Duschen im Stehen, das nächtliche oder morgendliche Duschen oder das Duschen im Garten geht – das Wissen um die rechtlichen Rahmenbedingungen kann helfen, unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

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