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Urteil. Verunreinigung durch Taubenkot kein Mietmangel
12.01.2025 / Mietrecht

Urteil: Verunreinigung durch Taubenkot kein Mietmangel

In einem jüngst ergangenen Urteil hat das Amtsgericht Hanau (Urteil v. 25.10.2023, 94 C 21/22) entschieden, dass eine Verunreinigung von Balkonen durch Taubenkot nicht als Mietmangel zu betrachten ist. Diese Entscheidung hat weitreichende Implikationen für das Mietrecht und klärt eine bisher uneinheitlich gehandhabte Frage.

 

Leitsatz

Der Leitsatz des Urteils besagt klar und deutlich, dass ein Mieter, der auf seinem Balkon regelmäßig Taubenkot vorfindet, weder die Miete mindern noch vom Vermieter eine Reinigung des Balkons verlangen kann. Der Hintergrund dieser Entscheidung ist die Überlegung, dass der Vermieter in der Regel keine Möglichkeit hat, das Verhalten von Tauben zu beeinflussen oder deren Verschmutzung zu verhindern.

 

Orientierungssatz

Das Gericht hat die Entscheidung als unanfechtbar erklärt, was bedeutet, dass das Urteil endgültig ist und keine Rechtsmittel dagegen eingelegt werden können.

 

Tenor

Das Gericht verurteilte die Beklagte, 600,00 € an die Klägerin, die Vermieterin, zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Diese Summe entspricht dem Betrag, den die Beklagte in den Monaten Mai 2021 bis Februar 2022 von der vertraglich vereinbarten Miete einbehalten hatte, um die Verunreinigung ihres Balkons durch Taubenkot auszugleichen.

Die Beklagte muss zudem die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, allerdings mit der Möglichkeit, die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung abzuwenden.

 

Tatbestand

Im vorliegenden Fall klagte die Vermieterin auf Zahlung der einbehaltenen Miete. Die Beklagte, eine Mieterin, hatte argumentiert, dass der wiederholte Taubenkot auf ihrem Balkon einen Mangel der Mietsache darstelle, der sie berechtige, die Miete zu mindern.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht stellte fest, dass die Klage der Vermieterin berechtigt sei. Nach Auffassung des Gerichts ist die Miete gemäß § 536 BGB nicht gemindert, da die Verschmutzung des Balkons durch Taubenkot keinen Mietmangel darstellt.

 

Abwägung der Rechtslage

In der juristischen Praxis wird die Frage, ob Taubenkot einen Mietmangel darstellt, unterschiedlich beurteilt. Einige Gerichte haben dies in der Vergangenheit ohne nähere Begründung bejaht, während andere die Ansicht vertreten, dass eine Minderung nur in besonders extremen Fällen der Verschmutzung gerechtfertigt ist.

Das Gericht in diesem Fall schloss sich der letzteren Auffassung an. Es argumentierte, dass der Vermieter keine Verantwortung für das Verhalten von Tauben übernehmen kann, da er keine Kontrolle über wilde Tiere hat. Eine vertragliche Grundlage, die den Vermieter zur Vermeidung solcher Verschmutzungen verpflichten würde, besteht nicht.

Das Gericht stellte ferner fest, dass die Beklagte die Wohnung in dem vorhandenen Zustand, ohne Taubennetz oder andere Schutzvorrichtungen, angemietet hatte. Daher könne sie aus der Verunreinigung des Balkons keine Mangelhaftigkeit ableiten.

 

Zinsanspruch und Kostenentscheidung

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 91 ZPO, wobei die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

 

Vorläufige Vollstreckbarkeit und Zulassung der Berufung

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt wird, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Die Berufung wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie zur Rechtsfortbildung zugelassen, da die Frage der Verunreinigung durch Taubenkot in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird und bisher keine höchstrichterliche Entscheidung dazu vorliegt.

 

Fazit

Dieses Urteil stellt klar, dass Taubenkot auf einem Balkon keinen Mietmangel darstellt, der eine Mietminderung rechtfertigen würde. Vermieter können nicht für das Verhalten wilder Tiere verantwortlich gemacht werden, und Mieter müssen dieses Risiko als Teil des allgemeinen Lebensrisikos akzeptieren. Die Entscheidung ist von besonderer Bedeutung, da sie einen klaren Maßstab setzt und eine bisher umstrittene Rechtsfrage einheitlich beantwortet.

Gerichtsurteil