Weihnachtsdekoration: Die fünf wichtigsten Urteile im Mietrecht
Weihnachtsdekoration: Die fünf wichtigsten Urteile im Mietrecht
Weihnachten steht vor der Tür, und viele Mieter schmücken Fenster, Balkone und manchmal sogar den Garten mit Lichterketten und festlicher Dekoration. Doch was ist im Mietrecht erlaubt, wenn es um leuchtende Rentiere, funkelnde Sterne und bunte Lichterketten geht? Dürfen Vermieter Vorschriften machen? Müssen Nachbarn die festliche Beleuchtung und Dekoration dulden? Wir klären auf, was in der Adventszeit in Mietverhältnissen erlaubt ist und wo Grenzen gezogen werden müssen.
Lichterketten und Dekoration am Balkon und Fenster
Die weihnachtliche Gestaltung von Fenster und Balkon gehört in vielen Mietwohnungen zur Adventstradition. Grundsätzlich gilt, dass eine übliche Weihnachtsbeleuchtung im vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung enthalten ist. Das heißt: Ein Mieter darf seine Fenster und Balkone schmücken, solange die Dekoration den Gesamteindruck des Hauses nicht zu stark verändert. Dazu zählen auch Lichterketten, die als unaufdringlich gelten und meist ohne Erlaubnis des Vermieters angebracht werden dürfen.
Allerdings gibt es Grenzen: Wenn beispielsweise besonders grelle und auffällige Lichterketten das Erscheinungsbild des Hauses dominieren, könnte dies über das normale Maß hinausgehen. Im Urteil des Amtsgerichts Eschweiler (Az.: 26 C 43/14) wurde entschieden, dass der Vermieter das Anbringen von auffälligen, farbigen Lichterketten dann untersagen kann, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Hauses erheblich beeinflusst wird.
Die Klägerin, eine Vermieterin, hatte die Mieter aufgefordert, eine auf dem Balkon angebrachte Lichterkette zu entfernen. Sie argumentierte, dass die Lichterkette den seriösen Eindruck des Hauses beeinträchtige und ohne ihre Zustimmung angebracht worden sei, was gegen den Mietvertrag verstoße. Dieser Vertrag enthielt Klauseln, die bauliche Änderungen oder sonstige Anpassungen an der Mietwohnung von der Zustimmung des Vermieters abhängig machten.
Die Beklagten, vertreten durch den Mieterschutzbund, lehnten das Beseitigungsverlangen der Klägerin ab. Sie trugen vor, dass die Anbringung der Lichterkette zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehöre und daher keiner gesonderten Genehmigung bedürfe. Sie argumentierten, dass die Lichterkette lediglich eine Nutzung des Balkons darstelle, die sozial üblich sei und keine wesentliche Beeinträchtigung darstelle.
Das Gericht entschied zugunsten der Mieter und wies die Klage ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Anbringung der Lichterkette als vertragsgemäßer Gebrauch des Balkons zu bewerten sei. Gemäß § 535 BGB, der den Mieter berechtigt, die gemietete Wohnung inklusive des Balkons nach eigenen Bedürfnissen zu nutzen, sei das Anbringen einer Lichterkette grundsätzlich erlaubt, sofern es die Substanz der Mietsache nicht verändert und keine erheblichen Störungen verursacht.
Nach Auffassung des Gerichts gehören Lichterketten, ähnlich wie Sonnenschirme oder Blumenkästen, zu den üblichen Balkonverzierungen, die Mieter anbringen dürfen, ohne eine Zustimmung des Vermieters einzuholen. Der Gesamteindruck des Hauses würde durch die Lichterkette nicht mehr beeinflusst, als dies etwa durch Sonnenschirme oder Pflanzen der Fall wäre.
Das Gericht verwies zudem darauf, dass bunte Lichterketten und Solarlichter in der heutigen Gesellschaft weit verbreitet und üblich seien, was unter anderem dadurch bestätigt wird, dass sie zum Standardsortiment von Baumärkten und Einrichtungshäusern gehören. Ein moderner, sozial akzeptierter Gebrauch eines Balkons umfasst demnach auch die Anbringung von dekorativen Lichtelementen, was im Mietrecht als vertragsgemäße Nutzung zu werten ist.
Eine Einschränkung der Nutzung könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn konkrete Interessen der Vermieterin beeinträchtigt würden, etwa durch erheblichen optischen oder substantiellen Einfluss auf das Gebäude.
Kündigungsgrund wegen Weihnachtsbeleuchtung?
Viele Mieter fragen sich, ob eine übertriebene Weihnachtsbeleuchtung als Kündigungsgrund gelten könnte. Das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 390/09) hat hier eine klare Entscheidung getroffen: Die weihnachtliche Beleuchtung, wie Lichterketten an Fenstern oder auf dem Balkon, ist im Allgemeinen erlaubt und stellt keine Pflichtverletzung dar, die eine Kündigung rechtfertigen würde. Solange keine gegenteilige Vereinbarung im Mietvertrag besteht, darf der Mieter dekorieren.
Das Gericht stellte fest, dass die Verwendung von Lichterketten in der Weihnachtszeit eine weit verbreitete Sitte darstellt und daher im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache liegt. Auch wenn im Mietvertrag ein Verbot für solche Lichterketten vorgesehen wäre und der Mieter dennoch eine solche Beleuchtung anbringt, handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um einen geringfügigen Verstoß, der keine Grundlage für eine Kündigung bietet.
Im Fall selbst hatten die Klägerinnen – die Vermieterinnen – das Mietverhältnis mit den Beklagten mehrfach fristlos und fristgemäß gekündigt. Sie begründeten diese Kündigungen nicht nur mit der Anbringung einer Lichterkette, sondern auch mit anderen Vorwürfen: die Beklagten hätten ihnen den Zutritt zur Wohnung verweigert, Fahrzeuge unzulässig abgestellt sowie Holz und eine Hängematte im Garten gelagert. Die Klägerinnen führten zudem an, dass am 4. September 2009 bei einem Ortstermin angeblich beleidigende Handlungen und verbale Auseinandersetzungen stattgefunden hätten.
Das LG Berlin wies diese Kündigungsgründe zurück und sah weder in der Lichterkette noch in den übrigen Verhaltensweisen eine gravierende Pflichtverletzung, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen könnte. Im Hinblick auf die Lichterkette betonte das Gericht, dass eine solche Beleuchtung zur Weihnachtszeit gesellschaftlich akzeptiert und üblich sei. Selbst wenn ein Mietvertrag die Anbringung solcher Dekoration untersagen würde, wäre der Verstoß so geringfügig, dass weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung darauf gerechtfertigt sei.
Duftkerzen im Treppenhaus und Flur: Was ist erlaubt?
Viele Mieter nutzen den Flur oder das Treppenhaus für Weihnachtsdekoration, sei es mit Duftkerzen, kleinen Weihnachtsbäumen oder Adventskränzen. Doch hier gibt es Einschränkungen: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das Aufstellen von Duftkerzen im Treppenhaus als bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums angesehen wird (Az.: 3 Wx 98/03). Ähnlich verhält es sich mit Duftsprays wie Zimtspray oder Räucherstäbchen – Nachbarn müssen solche Düfte nicht dulden, da sie die Nutzung des Gemeinschaftsbereichs einschränken können.
Die Beteiligten stritten darüber, ob es zulässig sei, im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses sowie auf einem Balkon Duftstoffe zu verbreiten.
In dem Fall hatten die Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die Beklagten regelmäßig Parfum und andere Duftstoffe im Gemeinschaftstreppenhaus versprühten sowie Duft- und Rauchkerzen auf ihrem Balkon entzündeten, wodurch es zu unerwünschten Gerüchen im Haus kam. Sie forderten daher ein Unterlassungsgebot für die Verbreitung solcher Gerüche im Treppenhaus und auf dem Balkon. Das Amtsgericht hatte den Antrag der Beschwerdeführer zunächst abgelehnt und festgestellt, dass diese Geruchsverbreitung keine relevante Beeinträchtigung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes darstelle. Auch das Landgericht wies die sofortige Beschwerde ab und argumentierte, dass das Lüften des Treppenhauses eine ausreichende Maßnahme gegen die Duftstoffe darstelle und die Nutzung von Duftkerzen auf dem Balkon sozialadäquat sei.
Das OLG Düsseldorf hob jedoch die Entscheidungen der Vorinstanzen teilweise auf. Es sah die Nutzung des gemeinschaftlichen Treppenhauses durch die Verbreitung von Parfum als eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung an und verpflichtete die Beklagten, das Versprühen von Parfum und anderen Geruchsstoffen im Treppenhaus zu unterlassen. Das Gericht betonte, dass das gemeinschaftliche Eigentum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die anderen Wohnungseigentümern Nachteile zufügt, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Es sah in dem Verhalten der Beklagten eine unzulässige Festlegung auf einen spezifischen Geruch im Gemeinschaftsbereich, den andere Eigentümer nicht akzeptieren müssten.
Das Gericht stellte weiter fest, dass die soziale Akzeptanz des Abbrennens von Duftkerzen auf dem Balkon situationsabhängig sei und von der Intensität der Gerüche, der Häufigkeit der Nutzung sowie möglichen Belästigungen der Nachbarn abhänge. Hier müsse das Amtsgericht weiter prüfen, ob die Geruchsbelästigungen über das zumutbare Maß hinausgehen und ob gegebenenfalls sogar schikanöses Verhalten vorliege, etwa wenn die Duftkerzen nur dann entzündet würden, wenn die Beschwerdeführer auf ihrer Terrasse anwesend seien.
Darf ich einen Adventskranz an der Wohnungstür anbringen?
Das Landgericht Düsseldorf entschied (Az.: 25 T 500/89), dass Eigentümer von Eigentumswohnungen berechtigt sind, während der Adventszeit oder zu Ostern einen Kranz an der Außenseite ihrer Wohnungstür anzubringen. In dem zugrunde liegenden Fall störten sich einige Wohnungseigentümer an dem Adventskranz, da sie der Meinung waren, er beeinträchtige die einheitliche Gestaltung des Treppenhauses.
Das Gericht stellte klar, dass der Kranz weder das Treppenhaus behindere noch eine unzumutbare Beeinträchtigung für die anderen Eigentümer darstelle. Zwar könnten ästhetische Vorlieben variieren, doch gehöre es zum Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 14 Nr. 1 WEG, gewisse Freiheiten der Mitbewohner zu akzeptieren. Die Regelung besagt, dass Wohnungseigentümer verpflichtet sind, den gemeinschaftlichen Raum so zu nutzen, dass keinem anderen Eigentümer ein über das unvermeidbare Maß hinausgehender Nachteil entsteht. Laut dem Gericht wird durch den Kranz an der Tür kein solcher erheblicher Nachteil verursacht.
Auch die Argumentation, dass die einheitliche Gestaltung des Treppenhauses durch den Adventsschmuck gestört werde, überzeugte das Gericht nicht. Es stellte fest, dass es in der Advents- und Osterzeit sozial üblich und akzeptiert sei, Kranzschmuck an der eigenen Wohnungstür anzubringen, und dass dies nur vorübergehend sei. Der Kranz beeinflusse die Gestaltung des Treppenhauses nicht in einer Weise, die das Gebot des geordneten Zusammenlebens im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gefährden würde. Zudem verwies das Gericht auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg zur Zulässigkeit von Gartenzwergen in Eigentümergemeinschaften (Az.: 2 W 7/87), was unterstreicht, dass gewisse ästhetische Vorlieben und Dekorationen im gemeinschaftlichen Wohnumfeld akzeptiert werden müssen.
Das Gericht betonte ferner, dass Toleranz unter den Wohnungseigentümern erforderlich sei, insbesondere bei solchen geringfügigen dekorativen Veränderungen, die keinen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum darstellen. Die Entscheidung verdeutlicht damit, dass individuelle Freiheit und persönliche Ausdrucksformen in Form von Türschmuck während besonderer Anlässe innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu respektieren sind.
Brandschutz und Sorgfaltspflicht
Die Adventszeit ist für ihre besinnliche Atmosphäre bekannt, doch Kerzen und Lichterketten bergen auch Gefahren. Mieter müssen darauf achten, dass sie durch Kerzen und andere brennende Objekte keine Brandgefahr verursachen. So entschied das Landgericht Offenburg, dass das Entzünden von Wunderkerzen am Weihnachtsbaum als grobe Fahrlässigkeit gilt, wenn dadurch ein Feuer verursacht wird (Az.: 2 O 197/02).
In diesem Urteil wurde die Klage einer Versicherungsnehmerin gegen ihre Hausratversicherung abgewiesen. Die Klägerin hatte von der Beklagten eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 16.109,60 Euro gefordert, nachdem ein Feuer in ihrem Wohnzimmer ausgebrochen war, das durch eine brennende Wunderkerze verursacht worden war. Der Unfall ereignete sich am 6. Januar 2002, als die Klägerin für ihren 15 Monate alten Enkel am Weihnachtsbaum befestigte Wunderkerzen anzündete. Die Wunderkerzen führten dazu, dass das unter dem Baum liegende Moos, das Teil der Weihnachtskrippe war, Feuer fing. In Panik brachte die Klägerin ihren Enkel in Sicherheit und verließ die Wohnung, wobei die Nachbarn die Feuerwehr alarmierten. Das Feuer und das Löschwasser verursachten erhebliche Schäden an der Wohnungseinrichtung und im Wohnzimmer.
Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu übernehmen, und argumentierte, dass die Klägerin grob fahrlässig gehandelt habe. Laut Versicherung hätten die auf der Verpackung der Wunderkerzen befindlichen Warnhinweise, die unter anderem das Anzünden in Innenräumen und in der Nähe brennbarer Materialien untersagen, beachtet werden müssen. Das Gericht bestätigte diese Auffassung und entschied, dass die Klägerin in mehrfacher Hinsicht gegen grundlegende Sicherheitsregeln verstoßen habe. Zum einen habe sie die Wunderkerzen in der Nähe des brennbaren Mooses angezündet, das teilweise schon Wochen zuvor gesammelt und getrocknet worden war. Zum anderen sei der Baum nach zwei Wochen in Zimmerluft bereits stark ausgetrocknet, was die Brandgefahr erhöht habe. Zusätzlich wertete das Gericht die Anwesenheit des kleinen Enkels als weiteren Risikofaktor, da die Sorge um das Kind die Klägerin in Panik versetzte und sie daran hinderte, das Feuer sofort zu löschen.
In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, dass ein Verhalten als grob fahrlässig gilt, wenn grundlegende Sicherheitsregeln missachtet werden, deren Einhaltung allgemein bekannt und leicht zu befolgen ist. Der Versicherungsschutz war daher gemäß § 81 VVG in Verbindung mit den Vertragsbedingungen der Hausratsversicherung ausgeschlossen, weil die Klägerin durch ihr Verhalten den Versicherungsfall begünstigt hatte.
Fazit: Weihnachtsfreude und Rücksichtnahme im Einklang
Weihnachtliche Dekoration ist ein fester Bestandteil der Adventszeit, und Mieter genießen das Recht, ihre Wohnung entsprechend zu schmücken und zu feiern. Gleichzeitig ist Rücksichtnahme auf die Mitbewohner und die Sicherheit ein zentrales Gebot. Wenn sich Mieter und Vermieter an die Regeln halten und Nachbarn sich gegenseitig respektieren, steht einem besinnlichen Fest und einem friedlichen Jahreswechsel nichts im Weg.